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Gerichtsverhandlung per Videokonferenz

Mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen per Videokonferenz

Das Gericht kann den Parteien und deren Bevollmächtigten sowie den Zeugen und Sachverständigen in Zivil- und Familiensachen sowie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 128a ZPO bzw. § 32 Abs. 3 FamFG und § 113 Abs. 1 FamFG gestatten, per Videokonferenz an einem Gerichtstermin teilzunehmen.

Prozessbeteiligte, die die Videokonferenztechnik nutzen, müssen nicht zu dem Gerichtstermin anreisen, sondern können sich an einem anderen Ort aufhalten und von dort alle Verfahrenshandlungen vornehmen. Dadurch werden nicht nur weite Anfahrtswege sowie lange Abwesenheiten in der Anwaltskanzlei, auf der Arbeitsstelle etc. vermieden. Während der Corona-Pandemie kann dadurch auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem COVID 19-Virus und dessen Ausbreitung geleistet werden.

Während der Videokonferenzverhandlung hält sich d. Richter*in mit den Prozessbeteiligten, die nicht von der Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz Gebrauch machen, im Sitzungssaal auf. Die interessierte Öffentlichkeit hat ebenfalls Zugang zum Sitzungssaal. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal und an den Ort der per Videokonferenz zugeschalteten Prozessbeteiligten übertragen.

Im Amtsgericht Westerstede ist bislang ein Sitzungssaal mit Videokonferenztechnik ausgestattet. Für die Teilnahme an einer Videokonferenzverhandlung sind lediglich eine hinreichend schnelle Internetverbindung und ein Computer mit Kamera und Mikrofon bzw. ein Tablet oder Smartphone erforderlich.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgend zum Download bereitgestellten Informationen des Oberlandesgerichts Oldenburg.

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